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b)
Niederlagen:
Kleine Staaten mußten sich den von den Großmächten getroffenen Verfügungen meist
fügen. Sobald jedoch eine Großmacht selbst sich in der Rolle des Friedensstörers
befand, erwies sich der Völkerbund als weit weniger wirksam. Ein Beispiel war
der Korfu-Zwischenfall im August 1923, als Italien, zur Vergeltung für den Mord
italienischer Mitglieder einer auf griechischem Boden weilenden internationalen
Grenzkommission, die griechische Insel Korfu bombardierte und besetzte. Griechenland
wandte sich sofort an den Völkerbund, der eine Untersuchung anordnete. Das italienische
Mitglied des Völkerbundsrats weigerte sich jedoch, die Zuständigkeit des Völkerbundes
in dieser Angelegenheit anzuerkennen. Gleichwohl zog Italien, nachdem Griechenland
eine von ihm geforderte Entschädigung gezahlt hatte, seine Truppen zurück. Diese
friedliche Lösung wurde damals als Sieg des Völkerbundes gewertet. Heute sieht
man in dem italienischen Akt wohl eher ein Beispiel der Art faschistischer Gewaltpolitik,
wie sie in den dreißiger Jahren zur Gewohnheit werden und der gegenüber sich
der Völkerbund praktisch als machtlos erweisen sollte. Die Schwächen des völkerbundlichen
Schiedsgerichtsverfahrens sollten durch die Sanktionsbestimmungen des Artikels
sechzehn der Völkerbundssatzung ausgeglichen werden. Diese traten automatisch
in Kraft, sobald ein Mitglied unter Nichtbeachtung der Schlichtungsbestimmungen
einen Krieg begann. Als Sanktion gegen den Angreifer war hauptsächlich der wirtschaftliche
Boykott vorgesehen. Eine derartige Aussperrung war zweifellos ein wirksames
Zwangsmittel, wenn sämtliche Großmächte daran teilnahmen. Da aber zumindest
zwei dieser Mächte sich jeweils außerhalb des Völkerbundes befanden, war die
Durchführung eines straffen Boykotts unmöglich. Dies sollte sich sowohl 1931,
bei Japans Angriff auf China, als auch 1933, während des Angriffs Italiens auf
Abessinien (Äthiopien) zeigen. Der Völkerbund beschloss zwar ab November 1933
Wirtschaftssanktionen gegen Italien zu verhängen, diese Sanktionen waren jedoch
kaum wirksam, da die USA weiterhin Öl und Deutschland Kohle an Italien lieferten.
Die Wirksamkeit des Völkerbundes war, wie dieses Beispiel zeigt, letzten Endes
von der Bereitschaft seiner Mitglieder abhängig, seine Verfügungen, wenn nötig,
mit Waffengewalt zu unterstützen. Die Anwendung militärischer Sanktionen war
im Artikel 16 zwar vorgesehen, doch ihre Durchführung war dem Ermessen der Mitglieder
überlassen. Der Völkerbund verfügte daher selbst nicht über die Mittel, seinen
Anordnungen den gehörigen Nachdruck zu verleihen. Hierin lag eine seiner größten
Schwächen. Um diesem Zustand abzuhelfen, beriet die Völkerbundsversammlung im
Herbst 1923 Vorschläge für einen internationalen Beistandspakt, dessen Mitglieder
im Falle eines Angriffskrieges einander helfen sollten. Es war jedoch unmöglich,
die Rolle des Angreifers für alle möglichen Fälle im voraus zu definieren. Einen
Versuch in diese Richtung machte das Genfer Protokoll vom 2. Oktober 1924. Hiernach
galt als Angreifer jeder im Kriegszustand befindliche Staat, der sich weigerte,
dem vom Völkerbund vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrcn zu gehorchen. Die
Unterzeichner des Protokolls sollten sich verpflichten, nicht nur an Sanktionen
gegen einen derartigen Angreifer teilzunehmen, sondern auch der angegriffenen
oder bedrohten Nation zu Hilfe zu eilen. Vor einer derart weitgehenden Garantie
scheuten die meisten Staaten zurück. Besonders England fürchtete durch das Genfer
Protokoll an Handlungsfreiheit einzubüßen und in Kriege verwickelt zu werden,
die sie nicht betrafen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Völkerbund
in seiner wichtigsten Rolle der Friedenssicherung nur wenige Erfolge gelangen
konnten. Das Hauptproblem war dabei der Egoismus seiner Mitglieder. Anstatt
die im Völkerbund gegebenen Möglichkeiten zur Friedenssicherung weiter auszubauen,
schlugen die Mächte bereits kurz nach dem Krieg einen unabhängigen Kurs ein,
dessen Ziel und Methoden sich kaum von der großen Politik der Vorkriegszeit
unterscheiden sollten.
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